
§ 1
Der Verein trägt den Namen "RAYAMA" (Projekt zur Unterstützung von AIDS Waisen in Niger, Westafrika) und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er trägt dann den Zusatz "e.V.". Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 2
Der Sitz des Vereins ist 85375 Neufahrn bei München. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3
Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen unmittelbar oder von anderen Vereinen oder Personen, Gruppen oder Vermögensmassen, die unmittelbar hilfsbedürftige Personen unterstützen. Zweck des Vereins ist außerdem die Beschaffung von Mitteln für (satzungsmäßige) mildtätige Zwecke, §58 Nr 1AO, anderer Einrichtungen.
§ 4
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Leistung humanitärer Projektarbeit des Vereins in Entwicklungsländern, zurzeit in Niger, insbesondere durch Wohn-, Schul- und Ausbildungshilfe für Kinder und Jugendliche in Not.
§ 5
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 7
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 8
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für mildtätige Zwecke (Unterstützung von Personen im Sinne von §53 AO, die wegen der Krankheit AIDS bedürftig sind) im Sinne des Vereins.
§ 9
Mitglied des Vereins " RAYAMA " (Projekt zur Unterstützung von AIDS Waisen in Niger, Westafrika) wird, wer seine Mitgliedschaft schriftlich erklärt. Die Mitgliedschaft bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
§ 10
Es wird ein Mitgliedsbeitrag von 60,00 Euro jährlich erhoben.
§ 11
Die Mitgliedschaft bei dem Verein " RAYAMA " (Projekt zur Unterstützung von AIDS Waisen in Niger, Westafrika) verliert, wer - aus dem Verein austritt. Die Austrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. - sie von zwei Dritteln der Stimmen der Mitgliederversammlung abgesprochen erhält. In diesem Fall erlischt sie am Tag der Abstimmung.
§ 12
Der Verein " RAYAMA " (Projekt zur Unterstützung von AIDS Waisen in Niger, Westafrika) hat einen Vorstand, der sich im Sinne des § 26 BGB aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden zusammensetzt. Jedes Vorstandsmitglied ist zur alleinigen Vertretung des Vereins befugt. Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB). Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden in Einzelwahl von der Mitgliederversammlung gewählt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erhält. Die Amtsperiode eines Vorstandes beträgt zwei Jahre. Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.
§ 13
Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie faßt mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse. Die Vereinsmitglieder sind vom Vorstand schriftlich einzuladen. Die Einladung ist mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung abzuschicken. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen. Über die Mitgliederversammlung wird ein Ergebnisprotokoll erstellt. Es wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder dem Stellvertreter erstellt und unterschrieben. Der jährlichen Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand ein Bericht zu erstatten über die Tätigkeiten des Vereins, über die Verwendung der Mittel ist Rechnung zu legen. In der Mitgliederversammlung findet eine Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes statt.
§ 14
Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 15
Der Vorstand wird ermächtigt, den Verein " RAYAMA " (Projekt zur Unterstützung von AIDS Waisen in Niger, Westafrika) in das Vereinsregister eintragen zu lassen.
§ 16
Im übrigen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
§ 17
Die Mitgliederversammlung wählt einen Revisor. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorschriften und Vereinsbeschlüsse.
§ 18
Der beiliegende Schiedsvertrag ist Bestandteil der Satzung.
Neufahrn, den 22. August 2006